Statuten

Art. 1   Name, Sitz und Zweck

1.1          Name und Sitz

Unter dem Namen VC REIAT besteht mit Sitz in Thayngen SH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

1.2          Zweck

Der Verein bezweckt gemeinsame Aktivitäten und Förderung der Jugend rund um das Fahrrad (Mountainbike, Rennrad, Radquer etc.), sowie die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und Weiterbildungen für die Vereinsmitglieder.

1.3          Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Swiss Cycling Kantonalverbandes Schaffhausen.

Art. 2   Mitgliedschaft

2.1          Der Verein besteht aus

a)         Aktivmitgliedern
Aktivmitglieder sind Personen, die den Radsport aktiv betreiben, am Vereinsleben teilnehmen und mithelfen, den Verein zu gestalten.

b)        Junioren
Jugendliche unter 14 Jahren können als Junioren in eine Unterabteilung des Vereins aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

c)         Ehrenmitgliedern
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste und Anerkennung in den Diensten des VC-REIAT ausgezeichnet hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung.

d)        Passivmitgliedern
Als Passivmitglieder können Personen an der Vereinsversammlung aufgenommen werden, welche die Interessen des Vereins unterstützen und jährlich einen von der Vereinsversammlung festgelegten Betrag bezahlen.

2.2          Anmeldung der Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

Mit der schriftlichen Anmeldung anerkennt das Mitglied die Statuten und den Verhaltenskodex des VC REIAT an.

2.3          Aufnahme

Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes entscheid die Vereinsversammlung. Bewerber sind im laufenden Vereinsjahr willkommen.

2.4          Erlöschung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.5          Austritt

Das schriftliche Austrittsgesuch muss 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres beim Vorstand eintreffen. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres muss vollständig entrichtet sein und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

2.6          Ausschluss

Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider, kommt seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach oder bestehen andere wichtige Gründe (bspw. Missachtung des Verhaltenskodex), so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren.

Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder definitiv über die Einsprache.

Art. 3   Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, den Verein sowie das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Sie verpflichten sich,

a)      die Statuten sowie den Verhaltenskodex anzuerkennen und einzuhalten.

b)      die Vereinsaktivitäten nach Möglichkeit zu besuchen.

c)       den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.

d)      zum Besuch der Vereinsversammlung (Mitgliederkategorie Aktivmitglieder). Im Verhinderungsfall ist vorgängig eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten.

e)      den Verein beim Ausrichten von Vereinsanlässen tatkräftig zu unterstützen.

Art. 4   Mitgliederbeiträge

4.1          Höhe der Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Der Vorstand ist beitragsfrei.

4.2          Fälligkeit der Mitgliederbeiträge

Der geschuldete Mitgliederbeitrag ist spätestens einen Monat nach Rechnungsversand zu entrichten. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

Art. 5   Organisation

Die Organe des Vereins sind:

f)        die ausserordentliche Vereinsversammlung

g)      die ordentliche Vereinsversammlung

h)      der Vorstand

i)        die Rechnungsrevisoren

Art. 6   Die Vereinsversammlung

6.1          Einberufung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

6.2          Stimmrecht

Stimmberechtig sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder.

6.3          Zuständigkeit

Die Vereinsversammlung hat folgenden Aufgaben:

1.      Appell und Wahl der Stimmenzähler

2.      Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung

3.      Abnahme der Jahresberichte

4.      Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

5.      Genehmigung des Budgets

6.      Mutationen

7.      Festsetzen der Jahresbeiträge

8.      Wahlen des Vorstandes und der Revisoren

9.      Ehrungen und Auszeichnungen

10.   Jahresprogramm

11.   Anträge

12.   Verschiedenes

6.4          Wahl- und Abstimmungsmodus

Für folgende Fälle ist für einen gültigen Beschluss die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig:

a)       Änderung und Revision der Statuten

b)      Auflösung des Vereins

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Über Anträge und Sachgeschäfte wird mit einfachem Mehr entschieden.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Wahlen und Abstimmungen werden durchgeführt, wenn das einfache Mehr der anwesenden Stimm- berechtigten dies verlangt oder wenn sich um eine Stelle mehrere Kandidaten bewerben. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

6.5          Anträge

Die Vereinsversammlung kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln. Anträge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.

6.6          Protokoll

Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 7    Der Vorstand

7.1          Zusammensetzung

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

7.2          Aufgaben und Kompetenzen

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

1.       Vorbereitung der Vereinsversammlung

2.      Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung

3.      Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern

4.      Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder

5.      Aufstellung von Budget und Jahresrechnung

6.      Verwaltung des Vereinsvermögens

7.      Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

7.3          Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten.
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 8   Die Rechnungsrevisoren

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.

Art. 9   Finanzen

9.1          Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus:

a)       Mitgliederbeiträgen

b)      Einnahmen aus sportlichen und anderen Anlässen

c)       Freiwillige Beiträge und Schenkungen

d)      Zinsen von Kapitalien

9.2          Ausgaben

Die Ausgaben setzen sich hauptsächlich zusammen aus:

a)       Verbandsbeiträgen

b)      Verwaltungskosten des Vereins und der Abteilungen

c)       Durchführung von Sportanlässen und Aktionen der Verkehrserziehung

d)      Förderung der aktiven Sportler

e)      Förderung der Juniorenabteilung

Art. 10  Datenschutz

Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit. Er stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendige Mitgliederdaten gesammelt werden, wie Namen, Adresse, E-Mail, Telefon-Nummer, Geburtsdatum, AHV-Nummer. Diese Daten dürfen an den «Swiss Cycling – Kantonalverband Schaffhausen» und «Swiss Cycling – Verband Schweizer Radsport» weitergegeben werden. Der VC REIAT darf diese Personendaten, sowie Fotos/Videos ihrer Mitglieder, welche in einem vereinsbezogenen Kontext stehen, zur Berichterstattung oder für ihre eigene Vereinswerbung verwenden. Jedes Vereinsmitglied hat in Bezug auf die erhobenen Personendaten ein Auskunftsrecht, ein Recht auf Berichtigung, Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung.

Art. 11 Schlussbestimmungen

11.1      Auflösung und Liquidation

Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.

11.2      Haftung (Haftungsbeschränkungen, Vereinsbeiträge gemäss Art.71 ZGB)

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Betrag von CHF 100.-- ist ausgeschlossen.

11.3      In den Statuten nicht vorgesehene Fälle

Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 60 ff ZGB).

11.4      Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten sind an der VV vom 22.03.2024 genehmigt worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen die Statuten vom 08.04.2022.

 

Thayngen, den 22.03.2024
VC REIAT