Verhaltenskodex VC Reiat
Vorwort
Wir wollen Freude und Spass bei unseren Trainings und Ausfahrten erleben. Wir wollen so viel wie möglich lernen und profitieren von den Aktivitäten mit unseren Mitgliedern und Kollegen. Damit wir dies gemeinsam erreichen können, haben wir einen Verhaltenskodex, an den wir uns alle halten.
Allgemeiner Verhaltenskodex
Gegenseitiger Respekt ist die Basis unseres Zusammenlebens. Jeder von uns ist Vorbild. Deshalb achte ich alle Beteiligten am Training und im Wettkampf, egal welches Erscheinungsbild, Nationalität, Religion und Geschlecht. Unfairness, Gewalt und Rassismus trete ich entschlossen entgegen.
Ich distanziere mich von allen Handlungs- und Behandlungsformen, die den Sportler in seiner
Würde verletzen und erniedrigen. Ich achte die Persönlichkeitssphäre des Sportlers, besonders
auch vor dem Hintergrund der mit dem Sportler gemeinsam festgelegten Ziele, und fördere
dessen Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit.
Ich achte die körperlichen und emotionalen Grenzen des Sportlers und distanziere mich von
allen Formen des körperlichen und emotionalen Missbrauchs.
Ich distanziere mich von allen Formen der sexuellen Ausbeutung und Belästigung dem Sportler
gegenüber. Und schütze den mir anvertrauten Sportler vor jeglicher sexuellen Belästigung und
jedem Missbrauch.
Ich äussere mich nicht abfällig über andere und beleidige niemanden. Körperliche Gewalt ist in jeder Form absolut inakzeptabel und stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen unseren Kodex dar.
Kodex auf dem Velo
Fahre nur auf bestehenden und legalen Wegen
Fahre nicht querfeldein und bleib auf bestehenden Wegen, um die Natur nicht zu schädigen. Respektiere lokale Wegsperrungen, sie haben meist einen sinnvollen Grund.
Sei rücksichtsvoll und gewähre Vortritt.
Kündige deine Vorbeifahrt frühzeitig an, um andere Wegbenutzer nicht zu erschrecken. Reduziere deine Geschwindigkeit beim Überholen und Kreuzen, halte nötigenfalls an. Mit einem flotten Gruss erfreust Du die freundlichen und verblüffst die kritischen Weggenossen!
Nimm Rücksicht auf Tiere
Wildtiere in Wald und Flur bedürfen besonderer Rücksichtnahme. Siehst du ein Tier, halte an und warte, bis es sich in Sicherheit bringen konnte. Schliesse Weidezäune, nachdem du sie passiert hast.
Hinterlasse keine Spuren
Bremse möglichst nicht mit blockierenden Rädern, da dies das Auftreten von Erosion begünstigt. Meide Trails nach Regenfällen. Nimm deine Abfälle mit und entsorge diese umweltgerecht.
Rechne mit Unvorhergesehenem
Fahre immer konzentriert und kontrolliert. Passe deine Geschwindigkeit der jeweiligen Situation an. Du musst in Sichtweite anhalten können. In nicht einsehbaren Passagen können jederzeit andere WegbenutzerInnen oder Hindernisse auftauchen.
Fahr auf «Nummer Sicher»
Beginne deine Tour direkt vor deiner Haustüre oder benutze möglichst die öffentlichen Verkehrsmittel zur Anreise. Prüfe deine Ausrüstung, schätze deine Fähigkeiten richtig ein, informiere dich über die Gegend, in der du deine Tour planst. Fahre in abgelegenen Gebieten nie allein. Sei für unvorhersehbare Situationen gerüstet: Nimm Werkzeug, eine Notfallapotheke und wenn möglich ein Mobiltelefon mit. Trage zu deiner Sicherheit immer einen Helm und Handschuhe.
Auch dein Fahrverhalten beeinflusst die Meinung und Toleranz der Öffentlichkeit und das Handeln von Behörden und Verwaltungen gegenüber unserer Sportart.
Quelle: International Mountain Bicycling Association (IMBA)
STATUTEN Ausgabe 04/2022 VC REIAT
STATUTEN VC REIAT
Art. 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen VC REIAT besteht mit Sitz in Thayngen SH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.2 Zweck
Der Verein bezweckt gemeinsame Aktivitäten und Förderung der Jugend rund um das Fahrrad (Mountainbike, Rennrad, Radquer etc.), sowie die Durchführung entsprechender Veranstaltungen und Weiterbildungen für die Vereinsmitglieder.
1.3 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Swiss Cycling Kantonalverbandes Schaffhausen.
Art. 2 Mitgliedschaft
2.1 Der Verein besteht aus
a) Aktivmitgliedern
Aktivmitglieder sind Personen, die den Radsport aktiv betreiben, am Vereinsleben teilnehmen und mithelfen, den Verein zu gestalten.
Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.
b) Aktivmitgliedern im Schnupperstatus
Aktivmitglieder im Schnupperstatus sind Personen, die während dem laufenden
Vereinsjahr zum Verein gekommen sind, den Radsport aktiv betreiben und ein vitales Interesse am Verein zeigen. Aktivmitglieder im Schnupperstatus werden durch den Vorstand der Vereinsversammlung zur Aufnahme als Aktivmitglieder vorgeschlagen. Aktivmitglieder im Schnupperstatus sind nicht stimmberechtigt.
c) Freimitgliedern
Zum Freimitglied wird ein Aktivmitglied nach Erreichung von 10 Jahren
Vereinsangehörigkeit als Aktivmitglied. Die Anzahl Jahre mit Vorstandsfunktion werden dabei doppelt gezählt.
Freimitglieder sind beitragsbefreit und stimmberechtigt.
Statuten, Ausgabe vom 08.04.2022 Seite 1 von 7
d) Ehrenmitgliedern
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste und Anerkennung in den Diensten des VC-REIAT ausgezeichnet hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung.
Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und stimmberechtigt.
e) Passivmitgliedern
Als Passivmitglieder können Personen an der Vereinsversammlung aufgenommen werden, welche die Interessen des Vereins unterstützen und jährlich einen von der Vereinsversammlung festgelegten Betrag bezahlen.
Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
f) Junioren
Jugendliche unter 14 Jahren können als Junioren in eine Unterabteilung des Vereins aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Junioren sind nicht stimmberechtigt.
g) Gönnern
Gönner sind Personen, die den Verein finanziell über das Mass ordentlicher
Mitgliederbeiträge hinaus unterstützen.
Gönner sind nicht stimmberechtigt.
2.2 Anmeldung der Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Mit der schriftlichen Anmeldung anerkennt das Mitglied die Statuten und den Verhaltenskodex des VC REIAT an.
2.3 Aufnahme
Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes entscheid die Vereinsversammlung. Bewerber sind im laufenden Vereinsjahr willkommen.
2.4 Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.5 Austritt
Das schriftliche Austrittsgesuch muss 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres beim Vorstand eintreffen. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres muss vollständig entrichtet sein und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Statuten, Ausgabe vom 08.04.2022 Seite 2 von 7
2.6 Ausschluss
Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider, kommt seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach oder bestehen andere wichtige Gründe (bspw. Missachtung des Verhaltenskodex), so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen
Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren.
Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Art. 3 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, den Verein sowie das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Sie verpflichten sich,
a) die Statuten sowie den Verhaltenskodex anzuerkennen und einzuhalten.
b) die Vereinsaktivitäten nach Möglichkeit zu besuchen.
c) den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
d) zum Besuch der Vereinsversammlung (Mitgliederkategorie Aktivmitglieder). Im Verhinderungsfall ist vorgängig eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten.
e) den Verein beim Ausrichten von Vereinsanlässen tatkräftig zu unterstützen.
Art. 4 Mitgliederbeiträge
4.1 Höhe der Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Der Vorstand ist beitragsfrei.
4.2 Fälligkeit der Mitgliederbeiträge
Der geschuldete Mitgliederbeitrag ist spätestens einen Monat nach Rechnungsversand zu entrichten. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
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Art. 5 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
f) die ausserordentliche Vereinsversammlung
g) die ordentliche Vereinsversammlung
h) der Vorstand
i) die Rechnungsrevisoren
Art. 6 Die Vereinsversammlung
6.1 Einberufung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
6.2 Zuständigkeit
Die Vereinsversammlung hat folgenden Aufgaben:
1. Appell und Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Abnahme der Jahresberichte
4. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
5. Genehmigung des Budgets
6. Festsetzen der Jahresbeiträge
7. Mutationen
8. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren
9. Ehrungen und Auszeichnungen
10. Jahresprogramm
11. Anträge
12. Verschiedenes
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6.3 Wahl- und Abstimmungsmodus
Für folgende Fälle ist für einen gültigen Beschluss die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig:
a) Änderung und Revision der Statuten
b) Auflösung des Vereins
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Über Anträge und Sachgeschäfte wird mit einfachem Mehr entschieden.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Wahlen und Abstimmungen werden durchgeführt, wenn das einfache Mehr der anwesenden Stimm berechtigten dies verlangt oder wenn sich um eine Stelle mehrere Kandidaten bewerben. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Aktivmitglieder im Schnupperstatus, Passivmitglieder, Gönner und Junioren besitzen kein Stimmrecht.
6.4 Anträge
Die Vereinsversammlung kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandeln. Anträge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.
6.5 Protokoll
Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt; dieses ist vom Aktuar und Präsidenten zu unterzeichnen.
Art. 7 Der Vorstand
7.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
7.2 Aufgaben und Kompetenzen
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
1. Vorbereitung der Vereinsversammlung
2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern 4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
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5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
6. Verwaltung des Vereinsvermögens
7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
7.3 Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Art. 8 Die Rechnungsrevisoren
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Art. 9 Finanzen
9.1 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Einnahmen aus sportlichen und anderen Anlässen
c) Freiwillige Beiträge und Schenkungen
d) Zinsen von Kapitalien
9.2 Ausgaben
Die Ausgaben setzen sich hauptsächlich zusammen aus:
a) Verbandsbeiträgen
b) Verwaltungskosten des Vereins und der Abteilungen
c) Durchführung von Sportanlässen und Aktionen der Verkehrserziehung
d) Förderung der aktiven Sportler
e) Förderung der Juniorenabteilung
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Art. 10 Haftung (Haftungsbeschränkungen, Vereinsbeiträge gemäss Art.71 ZGB)
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Betrag von CHF 100.-- ist ausgeschlossen.
Art. 11 Auflösung und Liquidation
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 08.04.2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Thayngen, den 08.04.2022
VC REIAT
Der Präsident Michael Werner
Der Vizepräsident Simon Krämer
Der Kassier Martin Hügli