Verhaltenskodex VC Reiat 

Vorwort

Wir wollen Freude und Spass bei unseren Trainings und Ausfahrten erleben. Wir wollen so viel wie möglich lernen und profitieren von den Aktivitäten mit unseren Mitgliedern und Kollegen. Damit wir dies gemeinsam erreichen können, haben wir einen Verhaltenskodex, an den wir uns alle halten.

Allgemeiner Verhaltenskodex 


Gegenseitiger Respekt ist die Basis unseres Zusammenlebens. Jeder von uns ist Vorbild. Deshalb achte ich alle Beteiligten am Training und im Wettkampf, egal welches Erscheinungsbild, Nationalität, Religion und Geschlecht. Unfairness, Gewalt und Rassismus trete ich entschlossen entgegen. 
Ich distanziere mich von allen Handlungs- und Behandlungsformen, die den Sportler in seiner 
Würde verletzen und erniedrigen. Ich achte die Persönlichkeitssphäre des Sportlers, besonders 
auch vor dem Hintergrund der mit dem Sportler gemeinsam festgelegten Ziele, und fördere 
dessen Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit. 
 
Ich achte die körperlichen und emotionalen Grenzen des Sportlers und distanziere mich von 
allen Formen des körperlichen und emotionalen Missbrauchs. 
 
Ich distanziere mich von allen Formen der sexuellen Ausbeutung und Belästigung dem Sportler 
gegenüber. Und schütze den mir anvertrauten Sportler vor jeglicher sexuellen Belästigung und 
jedem Missbrauch. 
 
Ich äussere mich nicht abfällig über andere und beleidige niemanden. Körperliche Gewalt ist in jeder Form absolut inakzeptabel und stellt einen schwerwiegenden Verstoss gegen unseren Kodex dar. 

Kodex auf dem Velo 

 

Fahre nur auf bestehenden und legalen Wegen

Fahre nicht querfeldein und bleib auf bestehenden Wegen, um die Natur nicht zu schädigen. Respektiere lokale Wegsperrungen, sie haben meist einen sinnvollen Grund.

 

Sei rücksichtsvoll und gewähre Vortritt.

Kündige deine Vorbeifahrt frühzeitig an, um andere Wegbenutzer nicht zu erschrecken. Reduziere deine Geschwindigkeit beim Überholen und Kreuzen, halte nötigenfalls an. Mit einem flotten Gruss erfreust Du die freundlichen und verblüffst die kritischen Weggenossen!

 

Nimm Rücksicht auf Tiere

Wildtiere in Wald und Flur bedürfen besonderer Rücksichtnahme. Siehst du ein Tier, halte an und warte, bis es sich in Sicherheit bringen konnte. Schliesse Weidezäune, nachdem du sie passiert hast.

 

Hinterlasse keine Spuren

Bremse möglichst nicht mit blockierenden Rädern, da dies das Auftreten von Erosion begünstigt. Meide Trails nach Regenfällen. Nimm deine Abfälle mit und entsorge diese umweltgerecht.

 

Rechne mit Unvorhergesehenem

Fahre immer konzentriert und kontrolliert. Passe deine Geschwindigkeit der jeweiligen Situation an. Du musst in Sichtweite anhalten können. In nicht einsehbaren Passagen können jederzeit andere WegbenutzerInnen oder Hindernisse auftauchen.

 

Fahr auf «Nummer Sicher»

Beginne deine Tour direkt vor deiner Haustüre oder benutze möglichst die öffentlichen Verkehrsmittel zur Anreise. Prüfe deine Ausrüstung, schätze deine Fähigkeiten richtig ein, informiere dich über die Gegend, in der du deine Tour planst. Fahre in abgelegenen Gebieten nie allein. Sei für unvorhersehbare Situationen gerüstet: Nimm Werkzeug, eine Notfallapotheke und wenn möglich ein Mobiltelefon mit. Trage zu deiner Sicherheit immer einen Helm und Handschuhe.

 

Auch dein Fahrverhalten beeinflusst die Meinung und Toleranz der Öffentlichkeit und das Handeln von Behörden und Verwaltungen gegenüber unserer Sportart.

 

 

Quelle: International Mountain Bicycling Association (IMBA)


  

STATUTEN Ausgabe 04/2022 VC REIAT

 

STATUTEN VC REIAT 

Art. 1 Name, Sitz und Zweck 

1.1 Name und Sitz 

Unter dem Namen VC REIAT besteht mit Sitz in Thayngen SH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.  des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

1.2 Zweck 

Der Verein bezweckt gemeinsame Aktivitäten und Förderung der Jugend rund um das Fahrrad (Mountainbike, Rennrad, Radquer etc.), sowie die Durchführung entsprechender  Veranstaltungen und Weiterbildungen für die Vereinsmitglieder. 

1.3 Zugehörigkeit 

Der Verein ist Mitglied des Swiss Cycling Kantonalverbandes Schaffhausen. 

Art. 2 Mitgliedschaft 

2.1 Der Verein besteht aus 

a) Aktivmitgliedern 

Aktivmitglieder sind Personen, die den Radsport aktiv betreiben, am Vereinsleben  teilnehmen und mithelfen, den Verein zu gestalten.  

Aktivmitglieder sind stimmberechtigt. 

b) Aktivmitgliedern im Schnupperstatus 

Aktivmitglieder im Schnupperstatus sind Personen, die während dem laufenden  

Vereinsjahr zum Verein gekommen sind, den Radsport aktiv betreiben und ein vitales  Interesse am Verein zeigen. Aktivmitglieder im Schnupperstatus werden durch den  Vorstand der Vereinsversammlung zur Aufnahme als Aktivmitglieder vorgeschlagen. Aktivmitglieder im Schnupperstatus sind nicht stimmberechtigt. 

c) Freimitgliedern 

Zum Freimitglied wird ein Aktivmitglied nach Erreichung von 10 Jahren  

Vereinsangehörigkeit als Aktivmitglied. Die Anzahl Jahre mit Vorstandsfunktion werden  dabei doppelt gezählt. 

Freimitglieder sind beitragsbefreit und stimmberechtigt.

Statuten, Ausgabe vom 08.04.2022 Seite 1 von 7 


d) Ehrenmitgliedern 

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich durch besondere Verdienste und  Anerkennung in den Diensten des VC-REIAT ausgezeichnet hat. Die Ernennung erfolgt auf  Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung. 

Ehrenmitglieder sind beitragsbefreit und stimmberechtigt. 

e) Passivmitgliedern 

Als Passivmitglieder können Personen an der Vereinsversammlung aufgenommen  werden, welche die Interessen des Vereins unterstützen und jährlich einen von der  Vereinsversammlung festgelegten Betrag bezahlen. 

Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt. 

f) Junioren 

Jugendliche unter 14 Jahren können als Junioren in eine Unterabteilung des Vereins  aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

Junioren sind nicht stimmberechtigt. 

g) Gönnern 

Gönner sind Personen, die den Verein finanziell über das Mass ordentlicher  

Mitgliederbeiträge hinaus unterstützen. 

Gönner sind nicht stimmberechtigt. 

2.2 Anmeldung der Mitgliedschaft und Aufnahmebedingungen 

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. 

Mit der schriftlichen Anmeldung anerkennt das Mitglied die Statuten und den Verhaltenskodex  des VC REIAT an. 

2.3 Aufnahme 

Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes entscheid die Vereinsversammlung. Bewerber sind  im laufenden Vereinsjahr willkommen. 

2.4 Erlöschung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 

2.5 Austritt 

Das schriftliche Austrittsgesuch muss 30 Tage vor Ablauf des Vereinsjahres beim Vorstand  eintreffen. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres muss  vollständig entrichtet sein und es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

Statuten, Ausgabe vom 08.04.2022 Seite 2 von 7 


2.6 Ausschluss 

Handelt ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider, kommt seinen finanziellen  Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach oder bestehen andere wichtige Gründe (bspw. Missachtung des Verhaltenskodex), so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen  

Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen  seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. 

Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer  Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  definitiv über die Einsprache. 

Art. 3 Rechte und Pflichten 

Die Mitglieder haben das Recht, den Verein sowie das Vereinsleben aktiv mitzugestalten und  an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Sie verpflichten sich, 

a) die Statuten sowie den Verhaltenskodex anzuerkennen und einzuhalten. 

b) die Vereinsaktivitäten nach Möglichkeit zu besuchen. 

c) den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. 

d) zum Besuch der Vereinsversammlung (Mitgliederkategorie Aktivmitglieder). Im  Verhinderungsfall ist vorgängig eine Entschuldigung an den Vorstand zu richten. 

e) den Verein beim Ausrichten von Vereinsanlässen tatkräftig zu unterstützen. 

Art. 4 Mitgliederbeiträge 

4.1 Höhe der Mitgliederbeiträge 

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Vereinsversammlung festgelegt. Der Vorstand ist  beitragsfrei. 

4.2 Fälligkeit der Mitgliederbeiträge 

Der geschuldete Mitgliederbeitrag ist spätestens einen Monat nach Rechnungsversand zu  entrichten. Der Vorstand kann auf begründetes Gesuch Mitgliedern vorübergehend den  Beitrag ganz oder teilweise erlassen. 

Statuten, Ausgabe vom 08.04.2022 Seite 3 von 7 


Art. 5 Organisation 

Die Organe des Vereins sind: 

f) die ausserordentliche Vereinsversammlung 

g) die ordentliche Vereinsversammlung 

h) der Vorstand 

i) die Rechnungsrevisoren 

Art. 6 Die Vereinsversammlung 

6.1 Einberufung 

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird auf Beschluss des  Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen  werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. 

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs  Monate nach Schluss des Vereinsjahres. 

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei  ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die  Verhandlungsgeschäfte enthalten. 

6.2 Zuständigkeit 

Die Vereinsversammlung hat folgenden Aufgaben: 

1. Appell und Wahl der Stimmenzähler 

2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung 

3. Abnahme der Jahresberichte 

4. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes 

5. Genehmigung des Budgets 

6. Festsetzen der Jahresbeiträge 

7. Mutationen 

8. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren 

9. Ehrungen und Auszeichnungen 

10. Jahresprogramm 

11. Anträge 

12. Verschiedenes

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6.3 Wahl- und Abstimmungsmodus 

Für folgende Fälle ist für einen gültigen Beschluss die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen  Stimmen notwendig: 

a) Änderung und Revision der Statuten 

b) Auflösung des Vereins 

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in einem allfälligen zweiten  Wahlgang das einfache Mehr. Über Anträge und Sachgeschäfte wird mit einfachem Mehr  entschieden. 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Wahlen und  Abstimmungen werden durchgeführt, wenn das einfache Mehr der anwesenden Stimm berechtigten dies verlangt oder wenn sich um eine Stelle mehrere Kandidaten bewerben. Bei  Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. 

Aktivmitglieder im Schnupperstatus, Passivmitglieder, Gönner und Junioren besitzen kein  Stimmrecht. 

6.4 Anträge 

Die Vereinsversammlung kann nur die in der Traktandenliste aufgeführten Geschäfte  behandeln. Anträge und Wahlvorschläge sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der  Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. 

6.5 Protokoll 

Über die Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt; dieses ist vom Aktuar und  Präsidenten zu unterzeichnen. 

Art. 7 Der Vorstand 

7.1 Zusammensetzung 

Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des  Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. 

7.2 Aufgaben und Kompetenzen 

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere: 

1. Vorbereitung der Vereinsversammlung 

2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung 

3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern 4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder

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5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung 

6. Verwaltung des Vereinsvermögens 

7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes 

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz  oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. 

7.3 Vertretung und Zeichnungsberechtigung 

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer  zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat. 

Art. 8 Die Rechnungsrevisoren 

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche  Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein  übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.). 

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die  Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das  Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten. 

Art. 9 Finanzen 

9.1 Einnahmen 

Die Einnahmen des Vereins bestehen hauptsächlich aus: 

a) Mitgliederbeiträgen 

b) Einnahmen aus sportlichen und anderen Anlässen 

c) Freiwillige Beiträge und Schenkungen 

d) Zinsen von Kapitalien 

9.2 Ausgaben 

Die Ausgaben setzen sich hauptsächlich zusammen aus: 

a) Verbandsbeiträgen 

b) Verwaltungskosten des Vereins und der Abteilungen 

c) Durchführung von Sportanlässen und Aktionen der Verkehrserziehung 

d) Förderung der aktiven Sportler 

e) Förderung der Juniorenabteilung

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Art. 10 Haftung (Haftungsbeschränkungen, Vereinsbeiträge gemäss Art.71 ZGB) 

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Eine persönliche  Haftung der Mitglieder über den Betrag von CHF 100.-- ist ausgeschlossen. 

Art. 11 Auflösung und Liquidation 

Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die  Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt. 

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung  anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck  entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen. 

Art. 12 Inkrafttreten 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 08.04.2022 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 

Thayngen, den 08.04.2022 

VC REIAT 

Der Präsident Michael Werner 

Der Vizepräsident Simon Krämer 

Der Kassier Martin Hügli